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Der Titel "öffentlich bestellter" Sachverständiger dürfen qualifizierte Personen, die durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurden, führen. Der Titel ist gesetzlich geschützt.
Um öffentlich bestellt und vereidigt zu werden ist die besondere Sachkunde in einem Prüfungsverfahren nachzuweisen. Es sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und jahrelange praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet zu belegen. Geprüft wird die persönliche Zuverlässigkeit, Unparteilichkeit und Sachlichkeit.
Voraussetzung ist eine geeignete Ausdrucksweise bei der Gutachtenerstellung und im mündlichem Vortrag. Weiterhin wird die wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit und Neutralität vorausgesetzt und überprüft.
Der öffentlich bestellte Sachverständige führt seine Berufsbezeichnung, siegelt mit einem Rundstempel und hat einen Ausweis der Bestellungskörperschaft.
Nach § 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung, oder auch § 73 Abs. 2 Strafprozessordnung sollen öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Sachverständige ausgewählt werden. Die zuverlässige Bearbeitung von Gerichtsaufträgen zählt zu den vordringlichsten Aufgaben eines öffentlich bestellten Sachverständigen.
§ 404 Abs. 2 ZPO, Sachverständigenauswahl
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
§ 73 Abs. 2 StPO, Sachverständige und Augenschein
Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es fordern.
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